Internationale Artusgesellschaft

Statuten

I. Die Internationale Artus-Gesellschaft (im Folgenden “die Gesellschaft”) ist eine Vereinigung von Wissenschaftler*innen, Lehrerenden, Studierenden und anderen Interessierten, deren Ziel die wissenschaftliche Erforschung des Stoffkreises um König Artus in Geschichte, Literatur, materieller Überlieferung und anderen künstlerischen Ausdrucksformen des Mittelalters und der Neuzeit ist.

II. Alle Wissenschaftssprachen sind als offizielle Sprachen der Gesellschaft zugelassen. Geschäftssprachen sind Englisch, Französisch und Deutsch. Beiträge für die internationalen Kongresse (siehe § VII) und die Publikationen der Gesellschaft können in jeder als angemessen erachteten Sprache erfolgen.

III. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Vereinigung. Kein Mitglied oder Amtsträger der Gesellschaft darf aus ihren Aktivitäten einen persönlichen finanziellen Vorteil ziehen. Alle Gelder, die über die Betriebskosten hinausgehen, sind für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke zu verwenden.

IV. Die Gesellschaft wird von einem Internationalen Vorstand verwaltet. Zu diesem zählen ein*e Internationale*r Präsident*in, ein*e Internationaler Vizepräsident*in, ein*e Internationale*r Schriftführer*in, ein*e Internationale*r Schatzmeister*in und die Herausgebenden der wichtigsten Veröffentlichungen der Gesellschaft sowie ein*e IT-Verantwortliche*r (siehe § XI und XIV unten). Diese Vorstandsmitglieder werden regelmäßig von den Mitgliedern auf den dreijährlichen internationalen Kongressen gewählt (siehe § VII unten). Kandidat*innen für ein Amt können vom Internationalen Vorstand vorgeschlagen oder von den Mitgliedern während der Allgemeinen Mitgliederversammlung des Kongresses aus dem Plenum heraus vorgeschlagen und unterstützt werden. Ein Delegieren des Stimmrechts an andere ist nicht zulässig. Die/der Internationale Präsident*in und die/der Vizepräsident*in können nur für eine einzige Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Die anderen Mitglieder des Internationalen Vorstandes können mehrere Amtszeiten von drei Jahren absolvieren. [Kann der dreijährliche Internationale Kongress nicht abgehalten werden, organisiert der Internationale Vorstand die Wahlen in geeigneter Weise.]

V. Der Internationale Vorstand wird von einem Internationalen Beirat beraten, der sich aus den Ehrenpräsident*innen der Gesellschaft, den Präsident*innen der nationalen und regionalen Sektionen und den korrespondierenden Sekretär*innen zusammensetzt (siehe § VI). Der Internationale Vorstand und der Internationale Beirat treten während jedes dreijährlichen Kongresses und zu jedem anderen Zeitpunkt, den sie für erforderlich halten, zusammen. Eine regionale Sektion ist definiert als eine, die ein geographisches Gebiet von mehr als einem Land repräsentiert.

VI. Die Gesellschaft besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der nationalen und regionalen Sektionen. Jede Sektion wird von einem Vorstand verwaltet; zu diesem zählen ein*e Präsident*in, ein*e Schriftführer*in und ein*e Schatzmeister*in, die von den Mitgliedern der Sektion für drei Jahre gewählt werden. Wenn es notwendig oder wünschenswert ist, kann eine Person mehr als ein Amt auf der Ebene der Sektion ausüben. Die Sektionen können weitere Ämter in ihren Vorstand aufnehmen (z. B. Vizepräsident*in und bibliographische*r Sekretär*in), dem auch Personen angehören können, denen keine spezifische Funktion zugeschrieben ist. Alle Amtsträger der nationalen und regionalen Sektionen können mehrere Amtszeiten wahrnehmen. Jede Sektion tritt während des dreijährlichen internationalen Kongresses und zu jedem anderen Zeitpunkt nach eigenem Ermessen zusammen. Ein*e korrespondierende*r Sekretär*in kann ein Land vertreten, das keine eigene Sektion hat bzw. keiner regionalen Sektion zugeordnet ist.

VII. Zu den Aktivitäten der Gesellschaft gehören unter anderem wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Veranstaltung von Kolloquien, Kongressen, Workshops und anderen Formen von Treffen zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken. Die wichtigste Veranstaltung der Gesellschaft ist der dreijährliche internationale Kongress, dessen Austragungsort üblicherweise während der Allgemeinen Mitgliederversammlung des vorangehenden Kongresses festgelegt wird. Voraussetzung für die aktive Teilnahme am Kongress ist die Mitgliedschaft in der Gesellschaft; Nichtmitglieder sollten sich verpflichten, der Gesellschaft während des Kongresses beizutreten, für den ein Vortrag von ihnen angenommen worden ist. [Kann der dreijährliche internationale Kongress nicht abgehalten werden, so bestimmt der Internationale Vorstand den Austragungsort des nächsten Kongresses in geeigneter Weise.]

VIII. Die nationalen und regionalen Sektionen veranstalten nach dem Ermessen ihrer Vorstände auch Kolloquien und ähnliche Veranstaltungen zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken.

IX. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist in der Regel an die nationale oder regionale Sektion zu richten, in dem die betreffende Person ansässig ist. Die Aufnahme von Mitgliedern liegt im Ermessen des Vorstands der betreffenden Sektion. Gibt es keine geeignete nationale oder regionale Sektion, kann der Antrag bei einer beliebigen Sektion gestellt werden. Die Mitgliedschaft kann durch Nichtzahlung des Jahresbeitrags (siehe § XII) oder durch kriminelle Handlungen verwirkt werden. Der Ausschluss aus der Gesellschaft wird vom Vorstand der nationalen oder regionalen Sektion beschlossen und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Eine e-Mail gilt in diesem Fall als schriftlich. Die Ausgeschlossenen haben das Recht, bei einem von der/dem Internationalen Präsident*in ernannten Ausschuss aus drei Mitgliedern der Gesellschaft Berufung einzulegen; diesem Ausschuss dürfen keine Mitglieder desjenigen Vorstandes angehören, der über den Ausschluss entschieden hat.

X. Zu den durch die Mitgliedschaft erworbenen Vorzügen gehören das Abonnement der wichtigsten Veröffentlichungen der Gesellschaft (siehe § XI), das Recht, Vorschläge für den internationalen dreijährlichen Kongress und die Sektionskonferenzen einzureichen, sowie alle anderen Vorteile und Vergünstigungen, die die Gesellschaft zu bieten beschließt.

XI. Die wichtigsten Veröffentlichungen der Gesellschaft sind die jährlich erscheinende Zeitschrift der Internationalen Artusgesellschaft (JIAS) und die jährlich erscheinende bzw. aktualisierte Bibliographie der Internationalen Artusgesellschaft (BIAS), die beide von einem oder mehreren Herausgeber*nnen verantwortet werden. Wenn BIAS und JIAS von verschiedenen Personen herausgegeben werden, sind beide Mitglieder des Internationalen Vorstandes (siehe § IV oben). Beide Veröffentlichungen können in digitaler, Online- oder gedruckter Form erscheinen. Institutionen können JIAS und BIAS zu den von dem Verlag, mit dem die Gesellschaft eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, festgelegten Preisen abonnieren. Diese Abonnenten sind keine Mitglieder der Gesellschaft und haben kein Stimmrecht. Einzelne Exemplare der Ausgaben von JIAS und BIAS können beim Verlag erworben werden. Die Gesellschaft hat das Recht, andere wissenschaftliche und didaktische Publikationen in jeder Form nach dem Ermessen des Internationalen Vorstands herauszugeben und zu unterstützen. Nationale und regionale Sektionen können ihre eigenen Publikationen herausgeben.

XII. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand jeder nationalen oder regionalen Sektion oder von den korrespondierenden Sekretär*innen nach Rücksprache mit dem Internationalen Vorstand festgelegt. Die Beiträge decken die Kosten für die Herausgabe und den Vertrieb von JIAS und BIAS, die Betriebskosten der Gesellschaft und der Sektionen, die Sektionveröffentlichungen sowie die Stipendien und Zuschüsse, die den Mitgliedern für wissenschaftliche und didaktische Zwecke zur Verfügung gestellt werden (siehe § XIII unten). Jede nationale und regionale Sektion kann auch verschiedene Kategorien von Mitgliedsbeiträgen festlegen (z.B. für Fördermitgliedschaften, Studierende, Arbeitslose).

XIII. Wenn es die Mittel erlauben, bietet die Gesellschaft geringe Zuschüsse u.a. für die Teilnahme am internationalen Kongress an. Die Zuschüsse werden im BIAS und auf der Website der Gesellschaft bekanntgegeben (siehe § XIV).

XIV. Die Gesellschaft unterhält eine Website mit Informationen über sich selbst, ihre Organisation und ihre Aktivitäten. Die Informationen werden regelmäßig von der/dem IT-Verantwortlichen der Gesellschaft aktualisiert.

XV. In allen rechtlichen oder anderen offiziellen Angelegenheiten wird die Gesellschaft durch die/den Internationale*n Präsident*in oder einer/m vom Internationalen Vorstand nach Rücksprache mit dem Internationalen Beirat bestimmten Dritten vertreten.

XVI. Diese Statuten können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Solche Abstimmungen können während eines internationalen Kongresses oder jederzeit per Post, e-Mail oder online über die Website der Gesellschaft durchgeführt werden. Bei Abstimmungen per Post oder e-Mail sind die Stimmzettel an die Sekretäre der Sektionen zu richten und die Zahlen an die/den Internationale*n Schriftführer*in weiterzuleiten. Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

XVII. Die Gesellschaft kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Diese Abstimmung kann nur auf dem Postweg, per e-Mail oder online über die Website der Gesellschaft durchgeführt werden. Bei Abstimmungen per Post oder e-Mail sind die Stimmzettel an die Schriftführer*innen der Sektionen zu richten und die Zahlen an die/den Internationale*n Schriftführer*in weiterzuleiten. Die Abstimmung wird vom Internationalen Vorstand und einer von ihm benannten dritten Person bestätigt. Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

XVIII. Bei Auflösung der Gesellschaft wird ihr finanzielles und materielles Vermögen vom Internationalen Vorstand oder seinen Beauftragten nach Billigkeit verteilt und ausschließlich für wissenschaftliche und didaktische Zwecke verwendet. Niemand darf aus der Auflösung der Gesellschaft einen finanziellen Gewinn ziehen.